Nie bewilligte Bauten müssen weg
Ein Bauunternehmen betreibt auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Neuenkirch im Kanton Luzern seit Jahrzehnten einen Werkhof und Lagerplatz mit zahlreichen Bauten und Anlagen, die grösstenteils nie behördlich bewilligt wurden. Der Gemeinderat Neuenkirch verweigerte die nachträgliche Baubewilligung für die meisten Objekte. Hingegen verzichtete er auf den Rückbau von zwei Objekten, so namentlich das Hauptgebäude und sein Anbau. Er begründete seinen Verzicht damit, dass diese Bauten und Anlagen im Zeitpunkt der Intervention der Behörden bereits seit mehr als 30 Jahren beständen. Damit war nach seiner Auffassung die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt und insofern einem Abbruch und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht zugänglich. Die Luzerner kantonale Rechtsmittelinstanz schützte diesen Entscheid. Zwei Nachbarn zogen diesen Entscheid ans Bundesgericht.
Text von Christopher Tillman, Vorstand KUB