Änderungen des Umweltschutzgesetzes USG
Das Parlament hat in der Frühjahrs-Session Änderungen des Umweltschutzgesetzes (USG) zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft beschlossen. Abfälle sollen wiederverwendet und stofflich verwertet werden, wo dies einen echten Mehrwert bringt, während das Siedlungsabfallmonopol nur in kleinen Schritten gelockert werden soll.
Die Gesetzesänderung schafft neue Rechtsgrundlagen im USG mit dem Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu verbessern, die Umweltbelastung zu reduzieren sowie die Leistungsfähigkeit und Versorgungssicherheit der Schweizer Wirtschaft zu erhöhen. Folgende Massnahmen sind vorgesehen:
Die Grundbegriffe Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft sowie die Möglichkeit, diesbezügliche Ziele festlegen zu können, werden im USG ausdrücklich festgehalten. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen wird angestrebt wrden, indem Produkte mit möglichst wenig Material und Energie hergestellt, genutzt und entsorgt werden (ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen, u. a. Art. 35i E-USG). Die vermehrte Orientierung an ökologischen Prinzipien soll auch in der Bauwirtschaft Anwendung finden (Art. 35j E-USG). Weiter soll eine Verlängerung der Lebens- und Nutzungsdauer von Produkten erreicht werden durch die Förderung von langlebigen Designs sowie durch die Förderung von Wartung, Reparatur und Wiederverwendung.
Schliesslich sollen Stoffkreisläufe geschlossen werden: durch eine Hierarchie bei der Verwertung (stofflich vor energetisch) vor der Entsorgung in Deponien (Art. 30d Abs. 3 E-USG). Explizit vorgeschrieben wird neu die Rückgewinnung von Metallen und von gewissen Anteilen von Aushub- und Ausbruchmaterialien der Baubranche. Das soll einen Beitrag zur Versorgungssicherheit darstellen. Kunststoffe und weitere Materialien sollen zudem vermehrt rezykliert werden dank separaten Wertstoffsammlungen von privaten Anbietern, für welche der bisherige administrative Aufwand reduziert und vereinfacht wird (Art. 31b E-USG).
Zudem wird eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen, um innovative, privatwirtschaftliche Branchenvereinbarungen im Sinne der erweiterten Produzentenverantwortung zu stärken (Art. 32ater E-USG). Hersteller, Importeure und Online-Versandhandelsunternehmen, die sich nicht an einer vom Bund anerkannten Branchenorganisation beteiligen, können künftig verpflichtet werden, sich mit der Entrichtung eines vorgezogenen Recyclingbeitrags am Funktionieren der Branchenlösung zu beteiligen.
Die Wirkung aller Massnahmen wird verstärkt durch die Förderung eigenverantwortlicher Initiativen von Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Dabei liegt der Fokus auf Initiativen der Privatwirtschaft. Mittels Plattformen, Pilotprojekten sowie Branchenvereinbarungen sollen innovative Ansätze administrativ und finanziell unterstütz werden. Ziel der Vorlage ist, dass sich für Unternehmen zukunftsfähige Geschäftsfelder mit Wertschöpfungsmöglichkeiten in der Schweiz eröffnen (u. a. Reparaturen, Leihmodelle, Wiederverwendung, Recycling).